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LG Bonn

Öffentliche Sitzung des    Bonn, 24.10.2005

L a n d g e r i c h t s 9. Zivilkammer

9 O415/05

In dem Rechtsstreit

des Herrn Walter Alfred Siebel

Klägers,

gegen

1. Herrn Ingo Heinemann,

2. Aktion für geistige und psychische Freiheit, Bundesverband Sekten und Psychomarktberatung e.V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Bernhard Brünjes und Ingo Heinemann,

Beklagten

zum Termin erscheinen:

der Kläger und für die Beklagte zu 2. der Vorsitzende Herr Brünjes sowie der Beklagte zu 1.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert, auch mit dem Ziel einer möglichen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits.

Im Hinblick auf die im Fax-Schriftsatz vom 17.10.2005 angekündigte Klageerweiterung, die bislang noch nicht erfolgte, da Schriftsatzdoppel fehlen und eine Zustellung noch nicht erfolgt ist, erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, diese mögliche Klageerweiterung zurückzustellen und nicht vorzunehmen.

Daneben nimmt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug auf den Antrag in der Klageschrift (Bl. 2 GA); der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 2. nimmt insoweit Bezug auf den Antrag in der Klageerwiderung vom 29.08.2005 ( Bl. 31 GA). Es wird auch zur Sache verhandelt.

Im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche wird auch der neuerliche Vergleichsvorschlag der Beklagten, der dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vorliegt, erörtert. Nach weiteren Verhandlungen schließen die Parteien auch auf den Vorschlag des Gerichts den nachfolgenden

V e r g l e i c h:

  • 1. Die Beklagten zu 1. und 2. verpflichten sich, es gegenüber dem Kläger zu unterlassen,
  • a) den Kläger als Scharlatan, Guru oder Sektenführer zu bezeichnen;
  • b) zu behaupten, der Kläger habe "finanzielle Unregelmäßigkeiten";
  • c) den Begriff "sittliche Zuverlässigkeit" außerhalb eines Textes zu verwenden, der die Urteile VG Stade (Az.: 6 A 33/91) und OVG Niedersachsen (8 L 2045/91) enthält; das gleiche gilt bezüglich des Urteils Landgericht Verden (Az.: 4 O 332/93);
  • d) die in Ziffer c) genannten Urteile getrennt zu veröffentlichen.
  • 2. Mit der Erfüllung der unter Ziffer 1. geregelten Verpflichtungen sind die streitbefangenen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen und erledigt.
  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

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